Für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung aufgrund von Eignungsmängeln in der Person des Arbeitnehmers müssen sich nach dem von § 626 Abs. 1 BGB vorgegebenen rechtlichen Maßstab besondere, sein Beschäftigungsinteresse selbst für die ordentliche Kündigungsfrist überwiegende Interessen des Arbeitgebers feststellen lassen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis
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