Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird.
In einem Verwaltungsgerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der eröffnete Rechtsweg zwar erschöpft, wenn gegen den Beschluss
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