Sozialgericht Chemnitz

Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Eilverfahren

3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dem dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe. Diese kann allerdings davon abhängig gemacht werden, dass

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BVerfGE

Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes – und das sozialgerichtliche Eilverfahren

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn sonst den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Regelungen über

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Darmstadt Gerichtsgebäude Steubenplatz

Effektiver Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Es stellt eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn im sozialgerichtlichen Eilverfahren eine nur unzureichende Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache trotz Berührung einer höchst strittigen Rechtsfrage erfolgt. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner

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Der versagte Eilrechtsschutz in Asylsachen – und das Recht auf effektiven Rechtsschutz

Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen. Dabei begegnet es zwar grundsätzlich

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LG Bremen

Unlauterer Wettbewerb, einstweilige Verfügung – und das rechtliche Gehör des Antragsgegners

Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Möglichkeit zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhöhrung des Antragsgegners weiter ein, auch wenn es aktuell eine Verfassungsbeschwerde und einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit

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Kriminalgericht Moabit

Die sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug – und die langsame Bearbeitung des gerichtlichen Eilantrags

Muss ein gerichtlicher Eilantrag, um der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG zu genügen, im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet werden? Diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Entscheidung offen lassen, da die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumens

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Zehn Monate für ein strafvollzugsrechtliches Eilverfahren

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Hoch streitige Rechtsfragen im fachgerichtlichen Eilverfahren – und die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen zur Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG entschieden, dass Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, ein Gericht für sich genommen nicht daran hindern, eine abschließende Prüfung in einem Eilverfahren vorzunehmen. Das Gericht hat in solchen

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Entscheidungen im Eilverfahren – und die genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage

Hinsichtlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz verlangt Art.19 Abs. 4 GG regelmäßig die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes, , wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen

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Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – und die Verfassungsbeschwerde

Wird in einer Verfassungsbeschwerde gerügt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG, weil das Verwaltungsgericht im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung des Streitstoffs vorgenommen habe, die Prüfungsintensität also nicht den Anforderungen eines Hauptsacheverfahrens angeglichen habe, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie genügt insbesondere

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Ein um 0,1 Punkte besseres Abitur

Einem Schüler, der eine Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Abitur von 1,6 auf 1,5 begehrt, ist zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil in diesem Notenbereich sich die geringfügige Differenz nicht bei der Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin auswirkt. So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem

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