Fabrik

Der rückwirkende Teilwertansatz

Kommt es im Jahr der (Buchwert-)Einbringung zu einer Veräußerung von Anteilen an der Personengesellschaft durch die einbringende Kapitalgesellschaft, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, wenn das Finanzgericht das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des mit Blick auf einen sog. Sperrfristverstoß angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid nicht

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Industrie

Der Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten – als Sperrfristverstoß

Wird bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft innerhalb der Sperrfrist eine Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt und hierdurch ein mittelbarer Anteil dieser Kapitalgesellschaft an einem zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut begründet, führt dies zu einem Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG.

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Die Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Gemäß § 7

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Einbringung eines ganzen Mitunternehmeranteils – in das Sonderbetriebsvermögen

Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich. War das Grundstück zuvor bereits Gesamthandsvermögen der GbR, hatte die GbR den Buchwert

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Konferenzraum

Einbringung von Mitunternehmeranteilen – und die Wertaufstockung bei negativem Kapitalkonto

Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 sind sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen. Dies gilt auch bei Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Sacheinlage in eine GmbH – und die Drittanfechtungsklage der GmbH-Gesellschafter

Eine Klage gegen einen die (beigeladene) GmbH betreffenden Körperschaftsteuerbescheid ist als Drittanfechtungsklage der Gesellschafter zulässig, soweit auch deren Rechtsposition von dem Bescheid betroffen wird und sie dadurch beschwert sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben die Gesellschafter die Befugnis, im Wege der Drittanfechtung geltend zu machen, dass das Finanzamt bei

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Betriebsaufspaltung – und der Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung

Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören. Nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 gelten in dem Fall, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil

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Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft – und die Anteilsvereineigung

Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach

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Einbringung eines Einzelunternehmens – und die Überentnahmen

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen. Die in dem Einzelunternehmen entstandenen Überentnahmen sind nach der Buchwerteinbringung des Betriebs in die Personengesellschaft fortzuführen. Eine Entnahme bzw. eine

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Negativer Geschäftswert bei der Einbringung

Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen

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Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG 2002 -unter weiteren Voraussetzungen- für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht

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Einbringung eines Besitzeinzelunternehmens

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so darf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder

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Einbringung des Besitzunternehmens

Die Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH gegen Gesellschaftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft ist nach § 16 EStG steuerbar. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Veräußerungsgewinn

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Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft – und der gewerbliche Grundstückshandel

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden. Auch die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen. Bei der Prüfung des Umfangs

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Bundesfinanzhof (BFH)

Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 geltenden Fassung darf nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG 2002

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Entnahme bei Betriebsaufgabe

Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des

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Einbringung von Grundstücken zum Buchwert

Bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft darf auch dann nicht anstelle des Grundbesitzwerts der Buchwert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft und das für die Steuerfestsetzung zuständige FA dies vereinbaren. Bei der Übertragung des Grundstücks auf die KG handelt es sich um eine Einbringung, für die die Grunderwerbsteuer gemäß

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Gewinnvermeidung bei der Einbringung eines Betriebes

Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft, für die dem Einbringenden ein sog. Mischentgelt – bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Gesellschaft – gewährt wird, fällt nicht zwingend ein steuerpflichtiger Gewinn an. Vielmehr kann eine Gewinnrealisierung bei Wahl der Buchwertfortführung dann vermieden werden, wenn die Summe aus

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die zurückbehaltenen Forderungen bei der Gründung einer Steuerberater-Sozietät

Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden. Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter. Ermittelte der Steuerpflichtige vor

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Teilentgeltlich Einbringung eines Grundstücks in eine KG

Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nur dann steuerneutral möglich, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Übertragung führt dagegen zur Aufdeckung der stillen Reserven, soweit ein

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Zuordnung von Verbindlichkeiten bei Einbringung eines Teilbetriebes in eine Personengesellschaft

Die Wertminderung eines eingebrachten Teilbetriebs in eine Personengesellschaft zum Zwecke der Wertanpassung durch die Zuordnung von negativen neutralem Vermögen (Verbindlichkeiten) stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar und führt jedenfalls dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn, wenn die realisierten stillen Reserven steuerverstrickt bleiben; auch ein steuerbarer Umsatz liegt in diesen Fällen

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Grunderwerbsteuerpflicht bei der Einbringung von Sonderbetriebsvermögens in die Personengesellschaft

Die Einbringung von bisher im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundbesitz eines Gesellschafters in die KG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das

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Grunderwerbsteuer für eingebrachte Grundstücke

Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder

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Übertragungen an die Schwesterpersonengesellschaft II – Streit im BFH

Auch nach Ergehen des ist es für den Bundesfinanzhof noch „ernstlich zweifelhaft“, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt. Mit diesem im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschlusses stellt sich der IV. Senat des Bundesfinanzhofs offen

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Namensrechte als wesentliche Betriebsgrundlage

Der Bundesfinanzhof hatte aktuell über die immer wieder streitige Frage nach einer „liquiditätsschonenden“ Buchwertfortführung im Zusammenhang mit einer Sacheinbringung zu entscheiden. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Einbringung eines Anteils an einer KG der IT-Branche in eine AG. Der einbringende Kommanditist hatte es der KG gestattet,

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Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann gemäß

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Einbringung ohne wesentliches Betriebsvermögen

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann auch dann nach § 24 UmwStG ohne Aufdeckung von stillen Reserven erfolgen, wenn kurz vorher wesentliches Betriebsvermögen – im Streitfall ein Grundstück – zu einem angemessenen Kaufpreis veräußert wird. In einem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit sich der Kläger verpflichtet, sein

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