Damit eine Diebstahlversicherung im Schadensfall eintritt, reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer für den Nachweis des Diebstahls ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Diebstahl zulassen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall eine Diebstahlversicherung zur
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