Einbürgerungsrücknahme

Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht – insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den

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Überzogene Anforderungen bei der Einbürgerung

Die Klärung der Identität ist Voraussetzung für eine Einbürgerung. Die Behörden dürfen hierbei keine bestimmte Form der Identitätsklärung verlangen (hier: mit Legalisationsvermerk versehene Geburtsurkunde); vielmehr ist in jedem Einbürgerungsverfahren eine Einzelfallbetrachtung geboten. Über im Einbürgerungsverfahren vorgelegte ausländische öffentliche Urkunden wird

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Einbürgerung und Asylanerkennung

Durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wird eine Asylanerkennung unwirksam.

Diese spezielle Form des Erlöschens der Asylanerkennung löst im Falle des Familienasyls die zwingende Widerrufsfolge bezüglich der Familienangehörigen, die ihr Asylrecht von dem Stammberechtigten abgeleitet haben, nicht aus. Art.

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