Einfirmenvertreter – und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG begründet die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten von Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gelten Handelsvertreter allerdings nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs

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Der Consultant als Einfirmenvertreter

Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur -hauptberuflich- für den Unternehmer tätig sein darf, ist als sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG, bzw. § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer im Sinne

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Bundesverwaltungsgericht

Consultants und die Arbeitsgerichte

Handelsvertreter gelten gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an

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