§ 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG begründet die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten von Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gelten Handelsvertreter allerdings nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs
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Einfirmenvertreter im Nebenberuf – und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Für einen Handelsvertreter sind die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3, § 5 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 92a HGB nur dann sachlich zuständig, wenn er vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (Einfirmenvertreter) oder nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für mehrere tätig werden kann,
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Der Consultant als Einfirmenvertreter
Ein Handelsvertreter, der kraft vertraglicher Regelung nur -hauptberuflich- für den Unternehmer tätig sein darf, ist als sogenannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG, bzw. § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer im Sinne
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Consultants und die Arbeitsgerichte
Handelsvertreter gelten gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an
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