Eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) stellt eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und kann daher im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen.
Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Hannover der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt
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