Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis ist bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses (sog. Doppelmangel) bei intakter Anweisung „über das Dreieck“ durchzuführen; eine Eingriffskondiktion scheitert – anders als der Bundesgerichtshof noch 1954 entschieden hat – am Vorrang der Leistungskondiktion.
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