Obsttheke

Eingruppierung im Einzelhandel – und das Erfordernis einer Berufsausbildung oder 3jährigen Berufstätigkeit

Regelmäßig sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals als erfüllt anzusehen, wenn die Tarifvertragsparteien den Tätigkeitsmerkmalen einzelner Entgeltgruppen bestimmte, hinreichend abgegrenzte konkrete Tätigkeiten zuordnen – sog. Tätigkeits, Regel- oder Richtbeispiele. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht

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Zigarren

Eingruppierung – und die Spezialkenntnisse

Maßgebend für die Eingruppierung sind nicht allein die ausdrücklich in den Tätigkeitsgruppen genannten subjektiven Anforderungen (zB Berufsausbildung), sondern auch die auszuübende Tätigkeit. 

Es wäre zwar möglich und zulässig, für die Bewertung der Tätigkeit (allein) personenbezogene Anforderungen wie etwa eine Ausbildung

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Bundesarbeitsgericht

Eingruppierung der Leiterin einer staatlichen Kunstsammlung

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. ersten Alternative der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O setzt voraus, dass die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und diese über eine entsprechende wissenschaftliche

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Bundesarbeitsgericht

Korrigierende Rückgruppierung

Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung, nach denen die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher angenommenen Bewertung der Tätigkeit trägt, sind nur anzuwenden, wenn sich aus der bislang vorgenommenen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe oder einem Tätigkeitsmerkmal

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Eingruppierung eines Schulhausmeisters

Ein Schulhausmeister konfiguriert eine Anlage der Gebäudeleittechnik im Sinne der Entgeltgruppe 7 Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn er Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter

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Kirchliches Amtsblatt

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung – und seine Auslegung

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) ist kein Tarifvertrag im Sinn des Tarifvertragsgesetzes, sondern eine auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelung.

Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen

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