Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Verurteilung zur Eingruppierung

Ein Klageantrag auf eine Verurteilung zur Eingruppierung und zur Zahlung einer unbezifferten Differenzvergütung wäre unzulässig, ist jedoch auslegungsfähig. Der erste Teil des Antrags (Verurteilung zur Eingruppierung) wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um einen rein geistigen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal

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Justizzentrum Gelsenkirchen

Eingruppierungsfeststellungsklage

Eine – allgemein übliche – Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht für sie das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn über weitere Vergütungsfaktoren kein Streit (mehr) besteht. Besteht dagegen auch Streit

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Geldscheine

Eingruppierungsfeststellungsklage – und die Darlegungs- und Beweislast

Der Arbeitnehmer als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich der Arbeitnehmer auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich

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Die teilweise beinahe erfolgreiche Eingruppierungsklage

Das Gericht ist nicht befugt, der Klage – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – (teilweise) stattzugeben und festzustellen, dass eine Vergütung nach einer anderen -nicht vom Arbeitnehmer begehrten- Entgeltgruppe zu zahlen ist, wenn eine solche Eingruppierung nicht Streitgegenstand ist. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der

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Eingruppierungsfeststellungsklage – und das Feststellungsinteresse

Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage liegt regelmäßig das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dieses ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte

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Eingruppierungsfeststellungsklage – und die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags

Ein Eingruppierungsfeststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er die Eingruppierungsordnung, die Entgeltgruppe und die Entgeltstufe benennt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie

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Korrigierende Rückgruppierung – und die Darlegungslast

Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der der klagende Arbeitnehmer feststellen lassen will, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn nach einer höheren Entgeltgruppe zu vergüten als ihm nach Auffassung des Arbeitgebers zusteht, richtet sich die Darlegungslast nach folgenden Grundsätzen: Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen

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Bewährungsaufstieg – und die Rechtskraft einer Eingruppierungsfeststellungsklage

Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in Betracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung

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