Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Verurteilung zur Eingruppierung

Ein Klageantrag auf eine Verurteilung zur Eingruppierung und zur Zahlung einer unbezifferten Differenzvergütung wäre unzulässig, ist jedoch auslegungsfähig.

Der erste Teil des Antrags (Verurteilung zur Eingruppierung) wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um einen rein geistigen

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Justizzentrum Gelsenkirchen

Eingruppierungsfeststellungsklage

Eine – allgemein übliche – Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht für sie das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn über

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Bewährungsaufstieg – und die Rechtskraft einer Eingruppierungsfeststellungsklage

Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe

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