Auch für einen als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage formulierten Feststellungsantrag kann es am am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlen.
Soll die Verpflichtung einer Arbeitgeberin zur Zahlung der Vergütung nach der begehrten Entgeltgruppe festgestellt werden und wird für
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