Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn sich die rechtlichen Erwägungen des Finanzgericht mit den tragenden Ausführungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts decken. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in
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