Eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens ist nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen. Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Abs. 2 GVG ist nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II
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