Zustellung von Steuerbescheiden in der Schweiz

Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit auch ein Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO)- demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klage auch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags?

Klageantrag- und Revisionsantrag können nicht dahin ausgelegt werden, dass der Solidaritätszuschlag nur zum Zwecke der Bezeichnung des angefochtenen Sammelbescheids aufgeführt worden ist, jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein sollte, wenn die fachkundig vertretene Klägerin sowohl in der Klage- als auch in der Revisionsschrift als Klagegegenstände („wegen“) ausdrücklich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

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Aufhebung des Einkommensteuerbescheides – und keine Folgen für den Gewerbesteuermessbescheid

Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Diese Regelung bezweckt, unnötige Doppelverfahren zu vermeiden. Der Steuerpflichtige soll

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Steuerfestsetzung trotz Masseunzulänglichkeit

Soweit eine (Einkommen-)Steuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt, ist es für das Festsetzungsverfahren unerheblich, dass der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO angezeigt hat. Hierin liegt allein ein Vollstreckungsverbot, welches nach § 251 Abs. 2 AO die Befugnisse des Finanzamtes einschränkt, den Verwaltungsakt -hier einen Steuerbescheid- zu vollstrecken. Dennoch ist dieser Einkommensteuerbescheid

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Getrennt oder zusammen? – der Wechsel der Veranlagungsart

Die nachträgliche Änderung der Veranlagungsart wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH rechtsgestaltend auf die Steuerschuld aus, und zwar rückwirkend auf die Entstehung der Steuer zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 36 Abs. 1 EStG. Sie führt nicht zu einer Änderung der vorausgegangenen Steuerbescheide, sondern setzt ein neues, selbständiges Veranlagungsverfahren in

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der auf 0,- € lautende Einkommensteuerbescheid

Eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich unzulässig, weil es an der -gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderlichen- sachlichen Beschwer fehlt. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ist auch keine der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahme-Fallgruppen einschlägig, in denen eine Beschwer trotz einer Festsetzung auf

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Die Änderung eines Steuerbescheids

Geht aus den einer Steuererklärung beigefügten Unterlagen die Höhe der Betriebseinnahmen hervor, darf das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers ändern. Es ist unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern lediglich formlos durch Vorlage von Unterlagen mitgeteilt worden ist. Mit

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