Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine
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Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2018 zulässig.
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit auch ein
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Ob der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und deshalb nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld beanspruchen kann, richtet sich nach dem Einkommensteuerbescheid, soweit dieser nicht auf
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Klageantrag- und Revisionsantrag können nicht dahin ausgelegt werden, dass der Solidaritätszuschlag nur zum Zwecke der Bezeichnung des angefochtenen Sammelbescheids aufgeführt worden ist, jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein sollte, wenn die fachkundig vertretene Klägerin sowohl in der Klage- als auch
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Soweit sich die Klägerin außer gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auch gegen die Zinsfestsetzung wendet, ist die Klage unzulässig.
Körperschaftsteuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid zueinander.
Dies ergibt sich aus der akzessorischen Natur des Zinsanspruchs und
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Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.
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Soweit eine (Einkommen-)Steuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt, ist es für das Festsetzungsverfahren unerheblich, dass der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO angezeigt hat.
Hierin liegt allein ein Vollstreckungsverbot, welches nach § 251 Abs. 2 AO die Befugnisse des Finanzamtes einschränkt, den
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Die nachträgliche Änderung der Veranlagungsart wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH rechtsgestaltend auf die Steuerschuld aus, und zwar rückwirkend auf die Entstehung der Steuer zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 36 Abs. 1 EStG.
Sie führt nicht zu einer Änderung
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Eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid ist grundsätzlich unzulässig, weil es an der -gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderlichen- sachlichen Beschwer fehlt.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ist auch keine der von der Rechtsprechung anerkannten
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Geht aus den einer Steuererklärung beigefügten Unterlagen die Höhe der Betriebseinnahmen hervor, darf das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Klägers ändern. Es ist unbeachtlich, dass die Höhe der Betriebseinnahmen dem Finanzamt nicht auf einem amtlichen Vordruck, sondern
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Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern kann, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Rückforderungsanspruch, der in fünf Jahren verjährt.
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