Transferkurzarbeitergeld

Einnahmen aus einer Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nur tarifermäßigt nach der „Fünftelregelung“ des § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern, da es sich bei dem Transferkurzarbeitergeld um eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und damit

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