Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG steht die verdeckte Einlage von Anteilen einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft dem Gewinn aus einer Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gleich, es liegen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz
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