Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richtet sich der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG
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