Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesen
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