Deutsche Bank

Schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung

Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die ursprüngliche Einlageleistung verwendet hat. Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer

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Frankfurt Skyline

Der insolvente Immobilienfonds – und die Rückabwicklungsanordnung der BaFin

Die aus einer Rückabwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Rückzahlung gesellschaftsvertraglich begründeter Einlagezahlungen der Gesellschafter ändert nichts an dem gesellschaftsrechtlichen Charakter dieser Zahlungen als haftendes Kapital, hinter dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung jedenfalls in der Insolvenz

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein. Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und

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Die Zahlung auf die Einlagenschuld des GmbH-Gesellschafters – und ihr unmittelbarer Rückfluss

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt. Die Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt zwar keine personelle Identität

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Einlagenrückgewähr an einen Kommanditisten – als Darlehen

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. Leistungen eines Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft

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Einlagenrückgewähr im Rahmen eines Spin-offs

Die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Rahmen eines sog. Spin-off treffen den Anteilseigner. Die Übertragung der Aktien an einer US-amerikanischen Inc. führt im Grundsatz zu im Inland steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die

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Prozesskosten als Werbungskosten

Die Frage, ob und in welchem Umfang Rechtsverfolgungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) als Werbungskosten abgezogen werden können, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand

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Bundesverwaltungsgericht

Die Drittgläubigerforderung eines Mitgesellschafters

Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten. Bei einem Darlehen,

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Bundesverwaltungsgericht

Ausschüttungen an einen Kommanditisten trotz Verlusten der KG

Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn

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Einlagenrückgewähr und das Bereicherungsrecht

Bei einem Verstoß gegen das in § 57 AktG normierte Verbot der Einlagenrückgewähr an den Aktionär sind weder das Verpflichtungsgeschäft noch das Erfüllungsgeschäft nichtig. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist im Falle des § 57 AktG sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft wegen eines Verstoßes gegen § 134

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Haftung der Treugeber einer Kommanditgesellschaft

Der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft kann von den Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in acht bei ihm anhängigen Fällen, in denen die Anleger, die

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Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem

Wird dem Anleger in einem Schneeballsystem neben Scheingewinnen auch die Einlage ausgezahlt, kann sich der anfechtende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Einlage sei durch Verluste und Verwaltungsgebühren teilweise aufgebraucht. Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134

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Geld

Einlagenrückgewähr im Dreiecksverhältnis

Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat. Mithin setzt die Zurechnung einer Leistung der Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft im Rahmen der Einlagenrückgewähr und des

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Die Zuvielentnahme des Kommanditisten

Ein Kommanditist haftet nur insoweit, wie er seine vereinbarte Kommanditeinlage noch nicht geleistet hat. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 4 S. 1 HGB, so dass der Kommanditist insoweit wieder zur Leistung verpflichtet wird. Das gleiche gilt gemäß §

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