Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG ist die Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
Im hier entschiedenen Fall hat der Kläger die Notfrist zur Einlegung
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Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG ist die Anschließung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
Im hier entschiedenen Fall hat der Kläger die Notfrist zur Einlegung
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Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Daher muss die innerhalb der Frist vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen aus §
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Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Jedes Verschulden -also auch einfache Fahrlässigkeit- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen
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