Ein Zwischenurteil, das der Einrede der mangelnden Sicherheit für Prozesskosten (§§ 110 ff ZPO) stattgibt, ist kein solches gem. § 280 Abs. 2 ZPO, mit dem über die Zulässigkeit der Klage befunden wird und das einem Endurteil gleichgestellt und damit selbständig anfechtbar ist. Denn es lässt die Frage der Zulässigkeit gerade noch offen .
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