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Abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot – und die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung

Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise-

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Einreiseverbot für gefährliche EU-Bürger

Die fortbestehende Gefährlichkeit eines Unionsbürgers rechtfertigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch langfristiges Einreiseverbot.

Ein Einreiseverbot für Unionsbürger darf demnach bei fortbestehender schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise überschreiten. Maßgeblich für die Fristbestimmung sind

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