Mit einer teilweisen (einseitigen) Erledigungserklärung im Revisionsverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Die teilweise Erledigungserklärung der Klägerin betraf ihre Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seiner Fassung vor dem zweiten Berichtigungsbeschluss, mit der auch die bereits rechtskräftige
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