Ein Schuldspruch kann keinen Bestand haben, wenn es an einer die Annahme vorhandener Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung (§ 20 StGB) tragenden Beweiswürdigung fehlt. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben, nachdem die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei bejaht wurde, insgesamt keinen Bestand, weil eine Aussage über die Steuerungsfähigkeit nur bei
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