Cannabis

Einsichtsfähig – steuerungsfähig – schuldfähig

Ein Schuldspruch kann keinen Bestand haben, wenn es an einer die Annahme vorhandener Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung (§ 20 StGB) tragenden Beweiswürdigung fehlt. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben, nachdem die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei bejaht wurde, insgesamt keinen Bestand, weil eine Aussage über die Steuerungsfähigkeit nur bei

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Die bipolar verlaufende affektive Psychose – und die Gefährlichkeitsprognose

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von

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4 Promille = eingeschränkte Steuerungsfähigkeit?

Es begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken, dass das sachverständig beratene Landgericht trotz einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit von etwa vier Promille lediglich von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Zwar hat es bei der Annahme des diesen BAKWert relativierenden Nachtrunks verkannt, dass auch bei einer mit einem

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Bundesverwaltungsgericht

Schuldunfähigkeit – und ihre Feststellung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht

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Schuld(un)fähigkeit – Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit

Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen fehlender oder erheblich eingeschränkter Einsichtsund Steuerungsfähigkeit gestützt werden. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist jedoch grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative das Tatgericht annehmen

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Schuldfähigkeit – und ihre Feststellung

Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht

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Eingeschränkte Schuldfähigkeit – und die ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung

Ist eine „ausgeprägte“ dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, kommt eine Bewertung des Zustandsbildes als schwere andere seelische Abartigkeit in Betracht. Die Annahme, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sei niemals eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, wäre ebenso fehlerhaft, wie die Behauptung, derartige Persönlichkeitsstörungen erfüllten stets die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals. Die

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Schuldunfähig – aber welche Alternative?

Nach der gesetzlichen Konzeption kann die Anwendung des § 20 StGB nicht auf beide Alternativen gestützt werden. Erst wenn sich ergeben hat, dass der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war, kann sich die Frage nach seiner Steuerungsfähigkeit stellen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16

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Schuldunfähigkeit – und ihre Feststellung im Urteil

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB schon regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB gegeben ist. Der Tatrichter ist gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen (vgl. § 20

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – für einen Schlag ins Gesicht

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – wegen fehlender Kritikfähigkeit

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten wie der Kritik- und Urteilsfähigkeit mag zu

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Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit

Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat. Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht

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Schuldunfähigkeit und fehlende Einsichtsfähigkeit

Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat. Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden

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Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit

Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat. Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht

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