Abrechnungsbescheid?

Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich danach, ob die Äußerung des Finanzamt als eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO anzusehen ist, ob das Finanzamt also mit ihr nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren

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Die gefaxte Einspruchsentscheidung

Die Übersendung der Einspruchsentscheidung im Wege des – in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung üblichen – sog. Ferrari-Fax-Verfahrens führt auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zu einer wirksamen Bekanntgabe und damit zur Ingangsetzung der Klagefrist.

Bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes, wie vorliegend der

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Belehrung zur elektronischen Klageerhebung

In einer Einspruchsentscheidung ist eine Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten.

Auch wenn eine Belehrung zur elektronischen Klageerhebung unterbleibt, liegt kein Fall einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vor, die nach § 55 Abs. 2 FGO die Verlängerung der

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Erstmalige Erfassung neuer Haftungssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

Werden in einer Einspruchsentscheidung erstmalig weitere Haftungs-Lebenssachverhalte erfasst, bedarf es insoweit keiner (erneuten) Durchführung eines Einspruchsverfahrens.

Die einzelnen Steuerarten und -abschnitte, die in einem zusammengefassten Haftungsbescheid ausgewiesen sind, stellen nicht lediglich „Schadenspositionen“ zur Begründung eines Gesamthaftungsbetrags dar, sondern wesensbestimmende Bezugspunkte

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Teileinspruchsentscheidung

Eine Teileinspruchsentscheidung kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen.

Nach § 367 Abs. 1 AO entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann

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