Agentur für Arbeit

Sachliche Unzuständigkeit für die Erlassentscheidung – und keine Heilung durch die Einspruchsentscheidung

Der Heilungstatbestand des § 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlenden sachlichen Zuständigkeit. Die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist. Stellt

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Finanzamt

Teil-Einspruchsentscheidung oder abschließende Einspruchsentscheidung?

Ob eine abschließende Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 AO) oder eine Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers zu ermitteln. Die in der Einspruchsentscheidung fehlende Auseinandersetzung des Finanzamts mit einem der Streitpunkte (hier: „Provisionserlöse“) hat nicht den Erklärungswert, dass

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Finanzamt

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten

Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des Finanzamtes erkennen. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall macht der Kläger geltend, eine schriftliche Empfangsvollmacht für den Empfang von Steuerbescheiden habe

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Finanzamt

Abrechnungsbescheide – und der hierfür maßgebliche Zeitpunkt

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend. Hat das Finanzamt über einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nicht entschieden, kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder -wenn eine solche nicht stattgefunden

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Finanzamt

Der in der Einspruchsentscheidung aufgehobene Vorbehalt der Nachprüfung – und die Rechtsbehelfsbelehrung

Eine der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn darin ausgeführt wird, gegen die Entscheidung könne nur Klage beim Finanzgericht erhoben werden, und das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung sowohl über den Einspruch entschieden als auch den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat.

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Finanzamt

Isolierte Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung – und das Rechtsschutzinteresse

Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Klägers von zwei verschiedenen Prozessbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids stattzufinden hat und die Beteiligten darüber streiten, ob der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der als unzulässig verworfene Einspruch – und die Sachentscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht auch dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn das Finanzamt zwar den Einspruch des Klägers als unzulässig verworfen hat, der Kläger sich im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht auf das Begehren einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt, sondern u.a. die Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall ist das

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Rechtsbehelfsbelehrung – und die Angaben zum Zustelldatum

Die Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist, lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantworten. Danach ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich

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Bundesfinanzhof (BFH)

Sachurteil ohne Einspruchsverfahren?

Es stellt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dar, dass das Finanzgericht über das Leistungsgebot in der Sache entschieden hat, obwohl insoweit das gemäß § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls dann vor, wenn das Finanzgericht eine zulässige Klage

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Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung – und die fehlende Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers

Die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes und damit auch die einer Einspruchsentscheidung setzt die (passive) Handlungsfähigkeit des Empfängers voraus. Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO bei juristischen Personen ihre gesetzlichen Vertreter. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung -wie im hier entschiedenen Streitfall- ist dies

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Bundesfinanzhof (BFH)

Isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hebt das Gericht im Regelfall den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf. Ausnahmsweise ist von dieser Vorschrift aber auch die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gedeckt, wenn nur sie rechtswidrig ist und den Kläger beschwert. Voraussetzung für die isolierte Aufhebung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage – und der Erörterungstermin beim Finanzamt

Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die vorläufige Nichtbescheidung des Einspruchs mitgeteilt hat. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt dem Kläger vor Klageerhebung zwar mit Schreiben vom 22.01.2015 -innerhalb der Sechs-Monats-Frist- zunächst in Aussicht gestellt, noch im

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Einspruchsentscheidung – und der Rechtsschutz gegen die falsche Kostenentscheidung

Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung ist kein (neuerlicher) Einspruch möglich. Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist -wie der Bundesfinanzhof jüngst mit Urteil vom 13.05.2015 entschieden hat- statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der

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Kein Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung

Die Klage auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn das Finanzamt zu Unrecht in einer Einspruchsentscheidung einen Verwaltungsakt (hier: einen Ablehnungsbescheid) erlässt und damit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht. Der Steuerpflichtige kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, er hätte gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Ablehnung seines Antrags auf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Ermessensentscheidungen – und die Verböserung im Einspruchsverfahren

Die Verböserung im Einspruchsverfahren ist grundsätzlich zulässig. Dies gitl auch für Ermessensentscheidungen wie der Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Gemäß § 367 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren den Verwaltungsakt „in vollem Umfang erneut“ zu prüfen. Sie kann den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern, wenn der Einspruchsführer zuvor

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung – und ihre isolierte Anfechtung

Wendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf hiergegen ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch. Ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der behördlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (§ 77 EStG)

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Abrechnungsbescheid?

Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich danach, ob die Äußerung des Finanzamt als eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S. des § 218 Abs. 2 AO anzusehen ist, ob das Finanzamt also mit ihr nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren Erklärungswert mit unmittelbarer Wirksamkeit nach außen zwischen den Beteiligten rechtsfeststellend

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Der Einspruchsentscheidung – und der private Postservice

Bedient sich die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Postserviceunternehmens und weist der Steuerpflichtige -wie im Streitfall durch die Bestätigung des Postserviceunternehmens- nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung trotz des in den Akten des Finanzamt als Tag der „Aufgabe zur Post“ vermerkten Zeitpunkts (hier:

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Die gefaxte Einspruchsentscheidung

Die Übersendung der Einspruchsentscheidung im Wege des – in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung üblichen – sog. Ferrari-Fax-Verfahrens führt auch ohne qualifizierte elektronische Signatur zu einer wirksamen Bekanntgabe und damit zur Ingangsetzung der Klagefrist. Bei der Übersendung eines Verwaltungsaktes, wie vorliegend der streitigen Einspruchsentscheidung, im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens handelt es sich

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Einspruchsentscheidungen – Auslegung und inhaltliche Bestimmtheit

Nach dem BFH, Urteil vom 29.07.1998 unterliegen auch Einspruchsentscheidungen den für Verwaltungsakte allgemein geltenden Auslegungsregeln. Diese Rechtsprechung wird durch die Literatur nicht in Frage gestellt. Soweit es in einigen Kommentaren heißt, das Rubrum müsse die Beteiligten des Einspruchsverfahrens aufführen, soll damit ersichtlich nicht die Auslegungsfähigkeit des Rubrums ausgeschlossen werden. Vielmehr

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Der mangels Beschwer unzulässige Einspruch – und die verbösernde Einspruchsentscheidung

Bei einem mangels Beschwer unzulässigem Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid besteht keine Befugnis des Finanzamtes zur Verböserung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Beschwer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch. Liegt keine Beschwer vor, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO). Nach §

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Einspruchsentscheidung per Ferrari-Fax

Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur. Per

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Rechtliches Gehör – und die Bezugnahme des Finanzgerichts auf die Einspruchsentscheidung

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Finanzgericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern ihres Vorbringens auseinanderzusetzen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet jedoch nicht, dass das Finanzgericht

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Belehrung zur elektronischen Klageerhebung

In einer Einspruchsentscheidung ist eine Belehrung zur elektronischen Klageerhebung nicht zwingend geboten. Auch wenn eine Belehrung zur elektronischen Klageerhebung unterbleibt, liegt kein Fall einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vor, die nach § 55 Abs. 2 FGO die Verlängerung der Klagefrist auf ein Jahr zur Folge hätte. Die Rechtsmittelbelehrung zur

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Erstmalige Erfassung neuer Haftungssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

Werden in einer Einspruchsentscheidung erstmalig weitere Haftungs-Lebenssachverhalte erfasst, bedarf es insoweit keiner (erneuten) Durchführung eines Einspruchsverfahrens. Die einzelnen Steuerarten und -abschnitte, die in einem zusammengefassten Haftungsbescheid ausgewiesen sind, stellen nicht lediglich „Schadenspositionen“ zur Begründung eines Gesamthaftungsbetrags dar, sondern wesensbestimmende Bezugspunkte des Haftungsbescheids. So handelt es sich bei Haftungsbescheiden für unterschiedliche

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Teileinspruchsentscheidung

Eine Teileinspruchsentscheidung kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen. Nach § 367 Abs. 1 AO entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Nach § 367 Abs. 2a Satz 1 AO kann die Finanzbehörde vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies

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Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheides

Die Finanzbehörden dürfen sich bei einem Antrag auf schlichte Änderung, der nach Beendigung des Einspruchsverfahrens, jedoch noch während der Klagfrist gestellt worden ist, zur Begründung einer erneuten Sachprüfung auf die Gründe der ersten Einspruchsentscheidung beziehen, wenn der Steuerpflichtige weder neue Tatsachen, noch neue Beweismittel noch neue rechtliche Gesichtspunkte vorbringt. Nach

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