Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu landgerichtlichen Verfahren – und die Einspruchsrücknahme

Die Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgenommen werden kann. Verbindung eines Strafbefehlverfahrens zu einem landgerichtlichen Strafsache Die Verbindung der beiden Verfahren durch die Strafkammer rechtswirksam gemäß § 4 Abs. 1

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Der bereits zurückgenommene Einspruch…

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige

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Rücknahme des Einspruchs – und ihr Widerruf

Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Sie kann allenfalls in besonders gelagerten Fällen unwirksam sein, wenn sie durch eine bewusste Täuschung oder Drohung veranlasst worden ist oder durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels rechtlich offensichtlich unzutreffender Erwägungen -insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Steuerpflichtigen- veranlasst

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Die eigenmächtige Einspruchsrücknahme

Der Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen. Der Steuerberter verstößt gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag, indem er den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eigenmächtig, ohne Rücksprache mit seinem Mandanten, zurücknimmt. Grundsätzlich ist der rechtliche Berater – der Steuerberater ebenso wie der Rechtsanwalt – verpflichtet,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Treu und Glauben gegenüber dem Finanzamt

Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung gegenüber dem Finanzamt angegriffen werden. Versäumt es das Finanzamt, einen Dritten gemäß § 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines

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Mißlungene Einigung mit dem Finanzamt

Nimmt ein Prozessvertreter einen Einspruch unter Bezugnahme auf einen Einigungsvorschlag zurück und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid nicht entsprechend seinem Vorschlag, ist die Rücknahme mangels Bedingungseintritts nicht wirksam Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2009 – 11 K 4347/08 G

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