Die Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgenommen werden kann. Verbindung eines Strafbefehlverfahrens zu einem landgerichtlichen Strafsache Die Verbindung der beiden Verfahren durch die Strafkammer rechtswirksam gemäß § 4 Abs. 1
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