Nach § 268 Abs. 1 BGB (i.V.m. §§ 1150, 1192 Abs. 1 BGB) kann derjenige, der durch eine Zwangsvollstreckung Gefahr läuft, ein Recht an einem Gegenstand zu verlieren, den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger befriedigen mit der Folge, dass die Forderung,
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