Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst

Die derzeit bestehenden Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig.

Das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen beinhaltet keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Die in der Laufbahnverordnung vom 30.06.2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze sind daher nach

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