Der Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Erlass die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht entschieden
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