Von der Möglichkeit, Beamte auf Probe bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu befördern (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG), muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Ein genereller Ausschluss dieser Möglichkeit kann
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