Eine vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung schließt eine Beschwerdeentscheidung des zuständigen Fachgerichts auch während des noch andauernden Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus verfassungsprozessualen Gründen nicht aus.
Eine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall angenommene Bindungswirkung (vgl. § 31
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