Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Vorinstanz bringe ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des §719 Abs. 2 ZPO, wenn sie in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat die
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