Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt wird, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen lässt.
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