Töten männlicher Eintagsküken

Das Töten junger Küken erfüllt nicht den Straftatbestand nach § 17 Nr. 1 TierSchG.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall gegen den Betreiber einer Kükenbrüterei die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung als unbegründet

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Tötungsverbot für Eintagsküken

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Minden bietet das Tierschutzgesetz keine ausreichende Grundlage für ein behördliches Verbot der Tötung von Eintagsküken. Die Untersagung der in der Geflügelzucht vorzufindenden Praxis, wonach männliche Küken aus Legelinien getötet werden, bedarf vielmehr einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf,

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