Liegt das schriftliche Einverständnis des Samenspenders vor zur Verwendung seines Samens, kann er nicht von den Ärzten, die die künstlichen Befruchtung durchgeführt haben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehren.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in
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