Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten -und für die Steuerschuld haftenden- Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten. Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so
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