Wegen Missachtung des Persönlichkeitsrechts kann die erneute Ausstrahlung einer TV-Sendung dann untersagt werden, wenn eine Person, die an einer TV-Dokumentations-Serie mitgewirkt hat, trotz Einwilligungserklärung nicht damit rechnen muss, dass die Aufnahmen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung nachträglich bearbeitet werden.
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