Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Auch bei einem geschäftsunfähigen Betroffenen muss für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge eine konkrete Gefährdung seines Vermögens durch sein aktives Tun
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