§ 23 MTV Einzelhandel Baden-Württemberg i.d.F. vom 10.06.2011 räumt dem Arbeitnehmer nur bei sog. echten Auflösungsverträgen ein Widerrufsrecht ein. Auf Abwicklungsvereinbarungen ist die Vorschrift nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Abwicklungsvereinbarung in einer Drucksituation entstanden ist.
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