Dass ein Beschwerdegericht nicht – wie gesetzlich vorgesehen – durch den originär zuständigen Einzelrichter tätig geworden ist, sondern einen Übertragungsbeschluss entgegen § 568 Satz 2 ZPO durch die Kammer gefasst hat, verstößt gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Für die
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