Werden mehrere als selbstständig abgeurteilte Taten vom Rechtsmittelgericht als tateinheitlich begangen behandelt, steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO der Verhängung einer Strafe nicht entgegensteht, die die bisher höchste verhängte Einzelstrafe übersteigt.
Zwar gilt das Verschlechterungsverbot
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