Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung zu befassen, die infolge unvollständiger Umsetzung einer anwaltlichen Einzelweisung zur Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender durch Kanzleipersonal entstanden ist.
Dem zugrunde lag
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