Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen . Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber einer von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.
Lesen