Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nichtig, wenn im Zeitpunkt der Einziehung festgestanden hat, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen begleichen kann. Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Einziehungsbeschluss
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