Bundesverwaltungsgericht

Vereinsrechtliche Beschlagnahme eines Grundstücks eines Dritten

Das Vereinsvermögen ist grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Ausgenommen vom Vereinsvermögen sind jedoch – abgesehen von Treuhandkonstellationen – Sachen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen. Der vereinsrechtliche Zugriff auf Sachen Dritter, die dem Verein zur Förderung dessen verfassungswidriger Bestrebungen überlassen worden sind, erfordert den Gewahrsam des Vereins an diesen

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Die Neuregelung der Geldwäsche – in Altfällen

Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Zuhörerbereich

Die Einziehung einer Diebestüte – und die Anwaltsvergütung

Der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten kann auf 0,- Euro festgesetzt werden. In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sogenannte „Diebestüte“ zum Zwecke der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den Gegenstandswert der Einziehung für die

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Untreue

Einziehung als Tatmittel oder Tatertrag?

Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge

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Festplatte

Die eingezogene Festplatte

Ein Gegenstand ist im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB nur dann durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht, wenn dessen Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht, er in diesem Sinne mit ihr in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang zwischen der Straftat des Angeklagten und der

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Bankhaus Warburg Hamburg

Cum-Ex – und die rückwirkende Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro durch die Strafgerichte im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften richtete. Die beschwerdeführende GmbH ist eine Beteiligungsgesellschaft und herrschendes Unternehmen einer Hamburger Privatbank. In einem Strafverfahren gegen zwei Angeklagte im Zusammenhang mit sogenannten

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Geldwäsche – und die Einziehung des Tatobjekts

Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF kann neben der Höhe der Bemakelungsquote und dem aktuellen

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Amts- und Landgericht Köln

Jugendstrafe, Einziehung – und die Beschränkung des Rechtsmittels

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs und der wechselseitigen Beeinflussung können die Bemessung der Strafe bzw. der jugendrichterlichen Maßnahmen und die (Nicht)Einziehung von Vermögensgegenständen nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Insoweit ist daher eine Beschränkung der Revision innerhalb der Rechtsfolgenaussprüche unwirksam. Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 und 3 StGB hat den

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LG Bremen

Die Einziehung im Sicherungsverfahren

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1.07.2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich. Mit Wirkung zum 1.07.2021 ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom

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Geldscheine

Einziehung von Wertersatz für Surrogate

Eine Einziehung des Wertes von Surrogaten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach geltendem Recht ist eine Wertersatzeinziehung für Surrogate nicht zulässig. § 73c StGB bezieht sich, wie aus dessen Satz 2 folgt, allein auf die Einziehung des zunächst durch die Tat Erlangten, nicht hingegen auf die Einziehung des Werts von Surrogaten.

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Einziehung des Wertes von Taterträgen – und der Verkauf im Ausland

Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa – unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten – durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung. Der Wert der erlangten Gegenstände bestimmt sich nach ihrem Verkehrswert bei Entstehen des Wertersatzanspruchs. Im hier entschiedenen

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Buchregal Außenwirtschaftsrecht

Ausfuhr ohne Genehmigung – und die Einziehung

Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr. Diese wirkt sich auch nicht auf die

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Pistole SIG Sauer

Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien – und die Einziehung der Verkaufserlöse

Das Urteil des Landgerichts Kiel gegen den Waffenproduzenten „Sig Sauer“ wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten ist weitgehend rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichteten Revision weitgehend zurückgewiesen hat: Das Landgericht Kiel hat drei Angeklagte wegen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in

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Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht – und die Kostenentscheidung

Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof geäußert: Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen (insbesondere Verteidigergebühren) nach Bruchteilen beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO, soweit

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Büroarbeit

Der eingezogene Geschäftsanteil – und die Unterbilanz der GmbH

Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nichtig, wenn im Zeitpunkt der Einziehung festgestanden hat, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen begleichen kann. Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein

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Verhandlungstisch

Der zweimal eingezogene GmbH-Gechäftsanteil

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht gehindert, einen nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernten, aber materiell bestehenden Geschäftsanteil aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund einzuziehen. Dass bei der

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Britische Pfund

Der Lebensgefährte als Mittäter – und die Einziehung

Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne

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Die auf der Flucht zurückgelassenen Zigaretten

Haben der Täter und seine Mittäter die entwendeten Zigaretten nach einer über die Autobahn und durch mehrere Ortschaften führenden Fluchtfahrt in der Nähe des Fluchtfahrzeugs zurückgelassen, schließt dies die Annahme einer (Mit-)Verfügungsgewalt und damit eine Einziehung  als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 StGB nicht aus. Die Ansicht, das hier

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Einziehung der erworbenen Betäubungsmittel

Bei den erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind. Soweit – wie hier – die Betäubungsmittel verkauft oder zum Eigenkonsum verbraucht

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Einziehung – und die Verjährung

§ 357 Satz 1 StPO ist beim Verfahrenshindernis der Verjährung anzuwenden und gilt in entsprechender Anwendung für Einziehungsbeteiligte. Nach Verjährung der Taten, an welche die Einziehungsanordnung anknüpft, wäre es zwar in einer Hauptverhandlung möglich, ins objektive Verfahren überzugehen. Eine selbständige Einziehungsanordnung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF

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Einziehung – und der Verzicht des Angeklagten auf die Rückzahlung

Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber einer von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.

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Einziehung – und die Aufwendungen des Täters

Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen abzuziehen, § 73d Abs. 1 StGB. Bei einer mehr als neun Monate nach dem Zufluss des betrügerisch Erlangten erbrachten Leistung des Täters handelt es sich jedoch nicht mehr um eine Aufwendung im Sinne des Einziehungsrechts. Aufwendungen nach § 73d Abs.

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Erweiterte Einziehung von Taterträgen

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist nicht erforderlich. Dabei

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Strafzumessung -und die Einziehung eines PKWs

Bei Einziehung des Pkw gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, die den Charakter einer Nebenstrafe hat. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden

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Geldscheine

Die selbständige Einziehung im Sicherungsverfahren

Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs.

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Buchhalter

Steuerhinterziehung durch Abdeckrechnungen – und die Betriebsausgaben

Betriebsausgaben wirken sich ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden. Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der – anders als

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Hinterziehung von Tabaksteuern – und die Einziehung der Taterträge

Bei einem Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung können der Einziehungsentscheidung nicht die aufgrund des Schmuggels geschuldeten Abgaben in voller Höhe zugrunde gelegt werden. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen haben diese hier vielmehr außer Betracht zu bleiben. Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt,

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Messer & Blut

Keine Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB vorliegen.

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Tabaksteuerhinterziehung – und die Einziehung

Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Hintergrund ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem

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Mehrere Tatbeteiligte – und die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den

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