Der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten kann auf 0,- Euro festgesetzt werden. In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sogenannte „Diebestüte“ zum Zwecke der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den Gegenstandswert der Einziehung für die
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