Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG).
Diese Entscheidung
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Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG).
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Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben
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Erfüllt der Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten erfüllt den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO) bzw. der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, wird daneben nicht auch gleichzeitig noch eine Steuerhinterziehungen gemäß
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Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zur Vorbereitung oder zur Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), eingezogen werden. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.
Das bloße Tragen von Bekleidung und sonstiger
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Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern erlangt, stellen Vermögensgegenstände, die mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafft wurden, keine Surrogate des Erlangten dar. Ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile verbrauchen sich bereits mit ihrer Inanspruchnahme und unterliegen von vornherein
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Die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär.
Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung
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Art. 316h Satz 1 EGStGB ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m.
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Der Ausspruch über die Anordnung einer (hier: auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützten) Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Im Falle von
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Die Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB sehen auch im Jugendstrafrecht die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als zwingende Rechtsfolge vor.
Es hat bereits der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die früheren Vorschriften zum Recht der
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Nach der Systematik der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist entscheidend, dass der Täter „in irgendeiner Phase des Tatablaufs“ (hier: beim Abtransport und Aufbrechen des Tresors) Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangte.
Die Gesamtheit des aus der
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Im Fall der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe sind Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Eine
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Bei seiner Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz darf das Gericht nur die aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse, nicht aber darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel etwa mit ihrem Einkaufspreisberücksichtigen.
Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren keine
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Die auf auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar.
Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht
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Nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StPO ist das Gericht u.a. zu einem Hinweis verpflichtet, wenn sich vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Anordnung einer Maßnahme etwa die Anordnung einer Einziehung des Wertes von
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Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Taten erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c StGB nF die Einziehung
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Die Anordnung der Einziehung kann nicht auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt werden, wenn die Tat, durch die oder für die etwas erlangt worden ist, nach § 154 ABs. 2 StPO eingestellt wurde.
Sie ist nach der Verfahrenseinstellung gemäß
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Die Ermäßigung der Gebühr „für das Revisionsverfahren“ (hier: um ein Drittel) bezieht sich nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe regeln.
Sie erfasst auch
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Mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, haften auch nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung, das durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 eingeführt worden ist, als Gesamtschuldner.
Dies gilt auch ungeachtet des Umstands, dass
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Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 eingeführten und am 1.07.2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff.
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Nach § 33 Satz 2 BtMG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB können Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 3 StGB auch dann einbezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören, mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass
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Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn
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Nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB kann der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand (nur) als Tatobjekt (§ 74 Abs. 4 StGB a.F.) eingezogen werden.
Tatobjekt, das im Wege der Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB a.F. abgeschöpft
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Die Einziehung des zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten genutzten Kraftfahrzeugs nach § 33 BtMG, § 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe.
Sie stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar.
Wird dem Täter auf diese Weise ein
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Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich.
Sofern der nach §
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Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen.
Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter
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Die Staatsanwaltschaft kann die Revision wirksam auf die Nichtanordnung der Einziehung beschränken.
Zwar ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehung nicht wirksam, wenn diese als Nebenstrafe Teil der Strafzumessung ist und deshalb eine Entscheidung über die Einziehung nicht möglich
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Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 eingeführten und am 1.07.2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB.
Danach ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben
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Für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Verkaufswerts der gestohlenen Waren fehlt es an den Voraussetzungen von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, wenn der Angeklagte in keiner Phase des Tatablaufs die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt
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Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, weil es verbraucht ist, ist nach § 73c Satz 1 StGB nF
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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt daher voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Hierzu ist in
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Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB steht aber sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Umfangs im Ermessen des Gerichts.
Hat die Strafkammer dieses Ermessen aufgrund ihres
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Ist die Einziehung des Erlangten nicht möglich, ist nach § 73c StGB dessen Wert einzuziehen. Dieser ist nach § 73d StGB zu bestimmen.
Danach sind Aufwendungen des Täters oder des Dritten grundsätzlich abzugsfähig, es sei denn, sie sind für die
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Eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt grundsätzlich eine gegen den handelnden Täter anzuordnende Einziehung aus.
Vielmehr ist gegebenenfalls eine (selbständige) Einziehungsanordnung gegen den Drittbegünstigen zu treffen. Das gilt auch dann, wenn der Täter die Möglichkeit hat, auf das Vermögen des
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Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die
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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Ein Vermögenswert ist aus
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Eine Teilbeschränkung der Strafverfolgung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch innerhalb der Einziehungsentscheidung zulässig.
Die Gegenauffassung, die auf den Gesetzeswortlaut „wenn“ im Gegensatz zu dem „soweit“ in der früheren Vorschrift des § 430 StPO aF verweist, überzeugt den Bundesgerichtshof nicht,
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Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Allerdings ist der Anspruch des Verletzten durch Ersatzleistung des Versicherers nicht erloschen.
Die Vorschrift
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Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB – wie zuvor beim Verfall von Wertersatz – als Gesamtschuldner, wenn sie in ‚irgendeiner Phase des
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Der Erlös aus dem Verkauf der Beute kann als Veräußerungssurrogat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB eingezogen werden, wenn er noch beim Angeklagten vorhanden ist.
In diesem Fall darf neben der Surrogateinziehung aber nur noch auf Einziehung des
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Dass die Angeklagten nur als Gesamtschuldner mit ihren teils bekannten, teils unbekannten Mittätern haften, bedarf auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor.
Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass
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Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen.
Der
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Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.
Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §
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Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung gegen die Angeklagten ist wirksam, weil weder zwischen den Schuldsprüchen und der Vermögensabschöpfung noch zwischen dieser und den Strafaussprüchen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
An dieser bereits hinsichtlich
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Eine Entscheidung, von der Anordnung der Wertersatzeinziehung selbst in der Höhe des Wertes der festgestellten Beuteschäden (Bargeld) abzusehen, obwohl beide Angeklagten nach den Feststellungen die ursprüngliche Beute in Gestalt von Bargeld und Wertgegenständen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB durch
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Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützte Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten
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Als Tatmittel können gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt
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Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs- und Untreueopfer nicht entgegen.
Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen)
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Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch das bis zum 1.07.2017 geltende Recht zur Anwendung, wenn bereits vor dem 1.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2
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Nach Art. 306h EGStGB sind die Vorschriften der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 anzuwenden, wenn das Gericht erstmals nach dessen
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Im Rahmen der Einziehungsentscheidung ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden müssen, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch
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Der Tatrichter kann bei seiner Billigkeitsentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere berücksichtigen, aus welchem Grunde das Erlangte bzw. dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden
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