Durch die Neuregelungen in dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ist die Rechtslage betreffend die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten inhaltlich nicht geändert worden.
Die Übergangsregelung in § 316h EGStGB gilt insoweit nicht.
Nach § 2
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