Einziehung – und die Bezeichnung der Gegenstände

Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies ist unterblieben, wenn lediglich die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeordnet worden ist. Insoweit bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung durch das Berufungsgerihct, wenn die

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Betäubungsmittel – und ihre Einziehung

Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus

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Einziehung – und die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen. Dem genügt ein Urteilstenor nicht, der lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst

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