Gesetzliche Krankenversicherungen – Leistungen nur noch mit elektronischer Gesundheitskarte

Gesetzlich Krankenversicherte können von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen. In den beiden jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Verfahren hatten zwei Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht

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Gesundheitskarte

Fotobearbeitung – für die elektronische Gesundheitskarte

Krankenkassen sind berechtigt, eingereichte Lichtbilder der Versicherten für die Verwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte zu bearbeiten. Hierbei haben sie das Interesse an der Eignung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis gegen die geschützten Rechtsgüter der Versicherten abzuwägen, insbesondere deren allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Ausgabe der elektronischen

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Elektronische Gesundheitskarte – und die Speicherung des Fotos

Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall lehnte die beklagte Krankenkasse den Antrag des bei ihr

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Wer zahlt das Passbild für die elektronische Gesundheitskarte?

Die Kosten für ein Passbild, das für die elektronische Gesundheitskarte erforderlich ist, muss die Krankenkasse nicht übernehmen. So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers der 24,40 Euro von seiner Krankenkasse erstattet bekommen wollte. Diese Kosten zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes lehnte die

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Das Foto für die elektronische Gesundheitskarte

Weder datenschutzrechtliche Bestimmungen noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht werden durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte verletzt. So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes entschieden, der durch die elektronische Gesundheitskarte einen Datenmissbrauch befürchtet und darüber hinaus kein Lichtbild für die Karte zur Verfügung stellen wollte. Ein 66-jähriger

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Die Verpflichtung zur elektronischen Gesundheitskarte

Jeder Versicherte ist gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Photo verletzen das Sozialgeheimnis des Versicherten oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Anspruch auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises besteht nicht. So das Sozialgericht

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Die elektronische Gesundheitskarte und der Datenschutz

Die Pflichtangaben auf der elektronischen Gesundheitskarte sind identisch mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Im übrigen kann der Versicherte selbst über die Informationen bestimmen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte kann ein Versicherter daher nicht beschwert sein. Es ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich,

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