Klageerhebung durch einen Steuerberater – per Fax

Eine Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster trotz der bestehenden Möglichkeit der beSt-Beantragung per „Fast-Lane“ zulässig. Steuerberater müssen grundsätzlich seit dem 01. Januar 2023 mit dem Finanzgericht elektronisch kommunizieren, mit der Folge, dass eine Klageerhebung per Brief oder Telefax unzulässig ist. Voraussetzung ist nach §

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Bundesverwaltungsgericht

Elektronische Aktenführung beim Bundesverwaltungsgericht

Seit dem 1. Mai 2023 werden die Akten sämtlicher eingehender und fortgeführter Verfahren des 7., 8. und 10. Revisionssenats am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig elektronisch geführt. Seit ihrer Einführung im Jahr 2022 arbeiten nunmehr also neun der insgesamt 13 Senate des Bundesverwaltungsgerichts mit der Elektronischen Gerichtsakte. Gemäß § 55b Abs. 1a

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Kalender

Die ablaufende Begründungsfrist – und das noch nicht zugeteilte „besondere elektronische Steuerberaterpostfach“

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO)

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Oberlandesgericht Köln

Nachtbriefkasten statt beA – und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts

Erteilt das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 232 ZPO) überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, fehlt es bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung, weil dieser für die zutreffende Information über

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beA – und die Ersatzeinreichung bei technischen Störungen

Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung). In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist nach rechtzeitiger Berufungseinlegung die Berufungsbegründungsfrist bis zum

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Oberlandesgericht Köln

Elektronischer Rechtsverkehr – und die anwaltlichen Sorgfaltspflichten

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht

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Oberlandesgericht Köln

Das gestörte beA – und die Ersatzeinreichung

Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und

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Die per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage

Eine von einem Rechtsanwalt bei einem Schleswig-Holsteinischen Arbeitsgericht nach dem 1.01.2020 per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG  Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erging in einem Rechtsstreit, auf den noch das bis zum 31.12.2021 geltende Recht und damit § 46c ArbGG sowie § 46g

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Schreibmaschine

Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main- Eingangsbereich

Der Anwalt in eigener Sache – oder: beA oder Fax?

Seit dem 1.1.2022 müssen Anwälte ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Per Fax eingereichte Schriftsätze wahren keine Fristen mehr. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die nicht elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift

Eine beim Bundesfinanzhof innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als „Rechtsanwalt“ handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde

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Oberlandesgericht Celle

Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht – mittels einer fort-geschrittenen elektronischen Signatur

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung.

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Rechtsanwälte und die beA-Pflicht – in eigenen Angelegenheiten

Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen.  Diese Ansicht hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren vertreten, in dem der Antragsteller,

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Agenda

Fristwahrung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – und der Fristablauf vor dem 1. Januar 2022

Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem 1.01.2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll. Die gesetzlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs

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Bundesarbeitsgericht

Fristwahrung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – und die Heilung von Formfehlern

Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens. Dass der Hinweis des Gerichts selbst möglicherweise nicht mehr unverzüglich erfolgt ist, ist unerheblich. Weder entbindet es die Klägerin von ihrer Obliegenheit, nach einem Hinweis unverzüglich die im

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Schreibmaschine

Fristwahrung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – und die nicht eingebettete Schriftart

Es fehlt nicht an der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments, wenn nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind. Mithin ist es unerheblich, dass die Klägerin die Berufung und Berufungsbegründung zwar in kopier- und durchsuchbarer Form eingereicht hat, nicht jedoch sämtliche Schriftarten eingebettet waren. Denn für die Anforderung, dass auch die Schriftarten eingebettet sind,

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Schreibmaschine

Berufung per beA – nicht ohne (einfache) Signatur

Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlt es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, wenn am Ende der Berufungsschrift

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Rechtsbehelfsbelehrung im finanzgerichtlichen Urteil

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Finanzgericht, Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision muss keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg enthalten. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Finanzgericht, Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision auf die Möglichkeit der Einlegung

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Das besondere elektronische Anwaltspostfach – und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet. Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versieht und betreibt, besteht nicht. Weder

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Mailbox

Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ – und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden, sicheren Ende-zu-Ende-Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des für die Anwaltschaft verpflichtenden „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“. Dies entschied jetzt der Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofsauf die Klage mehrerer Rechtsanwälte gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, die für die Rechtsanwälte auf

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Elektronischer Rechtsverkehr in Schleswig-Holstein – und unzulässige Berufungseinlegung per Fax

Die Berufung ist dann unzulässig, wenn eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax einreicht – aber nicht über den elektronischen Rechtsverkehr. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall die Berufung im Verfahren um eine Kündigung als

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Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP – ohne qualifizierte elektronische Signatur

Für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Nach § 55a VwGO kann eine Berufungsbegründung als elektronisches Dokument eingereicht werden. Hierzu muss das elektronische Dokument

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Formatfehler beim elektronischen Dokument – und die Hinweispflicht des Gerichts

Wird ein Schriftstück bei Gericht als elektronisches Dokument eingereicht und weist dieses elektronische Dokument einen Formatfehler auf, besteht nur eine einmale Hinweispflicht des Gerichts nach § 130a Abs. 6 ZPO. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine Revisionsbeschwerde als unzulässig verworfen, nachdem Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung nicht innerhalb der in

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Mit dem Bundesverfassungsgericht mailt man nicht

Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht per De-Mail eingereicht werden. Eine derart beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht aktuell nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlägen, die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der von dem

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Keine Verfassungsbeschwerde per De-Mail

Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden. So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde: Diese genügt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.

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Das Bundesarbeitsgericht – und das EGVP

Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde seit dem 1.01.2018 nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist. Die gesetzliche Form ist nicht mehr gewahrt, wenn die qualifizierte elektronische Signatur nur an dem an

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – und die Anwaltsverschwiegenheit

Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt nicht gegen seine Berufspflichten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.01.2016 auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs in deutlichem Widerspruch zur

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) in Betrieb

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am Montag in Betrieb gegangen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat damit das Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veranlasst werden sollen, am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilzunehmen. Der Start des beA hatte sich zuletzt aufgrund zweier einstweiliger Anordnungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin

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Einspruchseinlegung durch einfache eMail

Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher eMail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. § 87a

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Die als eingescannte PDF-Datei übermittelte Beschwerdeschrift

Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis

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Notarsachen beim Bundesgerichtshof – und der elektronische Rechtsverkehr

Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet. Eine über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesgerichtshofs übersandte Nachricht kann daher in derartigen Sachen die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und

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Fristwahrung mittels Computerfax – und die eingescannte Unterschrift

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Übermittlung (hier: der Berufungsbegründung) durch die elektronische Versendung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Berufungsgerichts um ein sogenanntes Computerfax. Dabei werden mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr.

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Die Rechtsmittelbelehrung im Steuerbescheid

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per eMail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (hier: „schriftlich“). Damit musste sich nun

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e-Curia beim EuGH

Beim Gerichtshof der Europäischen Union steht nun ein elektronisches Datenaustauschsystem „e-Curia“ zur Verfügung, um die Gerichtsarbeit effizienter zu gestalten. Unter e-Curia versteht man einen neuen kostenlosen Dienst für die Vertreter der Parteien vor den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt. Künftig können alle Verfahrensschriftstücke mit

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