Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB
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