Eine Inobhutnahme wegen dringender Kindeswohlgefahr nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII setzt voraus, dass die Personensorgeberechtigten zuvor vollständig informiert wurden und Gelegenheit zum Widerspruch hatten. Unterbleibt diese Unterrichtung, kann darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung
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