Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Schreiben iSd. § 15 Abs. 7 BEEG aF genannt hat. Dies gilt unabhängig davon,
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