Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.
Dem zugrunde lag ein Fall vom Niederrhein: Der antragstellende
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