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Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174

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Anwaltliches Empfangsbekenntnis – und das Zustellungsdatum

Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht. Das Empfangsbekenntnis beweist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) das

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Das per EB zugestellte Urteil – und die Revisionsfrist

Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollmächtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen. Die Frist zur Einlegung der Revision von grundsätzlich einem Monat beginnt nach

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Das nicht zurückgesendete Empfangsbekenntnis

Bei einem Prozessbevollmächtigten, der das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet, kann aus dem Umsatz, dass  der dem Rechtsmittelgericht übersandte Abdruck der angegriffenen Entscheidung einen Eingangsstempel und Vermerke trägt, auf die erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks und damit auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugnags aus dem Umstand geschlossen werden. Gemäß §

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Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis – und die Frist zur Berufungseinlegung

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen. War die Berufung der Beklagten unzulässig, ist auf die Revision des Klägers eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung

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Fristenkalender – und das Empfangsbekenntnis

Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Rechtsmittelund Rechtsmittelbegründungsfristen müssen so notiert werden, dass sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben. Andernfalls beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch den

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Das unzutreffende Datum auf dem Empfangsbekenntnis

Zwar bringt ein Empfangsbekenntnis als Privaturkunde nach § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Jedoch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben

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Zustellung an den Verteidiger – und keine Vollmacht bei den Akten

Bei Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, der sich auch aus einer entsprechenden Versicherung bei Rückgabe des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ergeben kann, ist die Zustellung an den Verteidiger auch dann wirksam, wenn sich eine Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Die Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger setzt die

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Empfangsbekenntnis – und der Zeitpunkt der Zustellung

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Hat ein Prozessbevollmächtiger zwar das Empfangsbekenntnis nicht

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Empfangsbekenntnis – und die Zustellvollmacht

Bestätigt die Verteidigerin im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, genügt dies zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht. Die vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an die Verteidigerin macht in diesem Fall keine erneute Zustellung erforderlich. Das Urteil wurde vorliegend durch die (bloße) Zustellung an

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Empfangsbekenntnis und Zustelldatum

Das Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Anwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und dieses empfangsbereit entgegengenommen hat. Damit ist die Zustellung als Übergabe im Sinne von § 166 Absatz 1 ZPO bewirkt. Der Tag der Zustellung ist aber nicht schon der frühere Tag, der

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Landgericht Bremen

Empfangsbekenntnis und Fristenkontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung im Grundsatz erst dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Unterlässt der Anwalt dies, so ist er verpflichtet, auf

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Oberlandesgericht München

Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

Die Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt

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Die Berufungsfrist und das Datum auf dem Empfangsbekenntnis

Für die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu treffenden Feststellungen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist, gelten die Regeln des Freibeweises. Das gilt auch für den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis über die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines erstinstanzlichen Urteils. Trägt

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Zustellung per Empfangsbekenntnis an einen Assessor

Ein Empfangsbekenntnis muss die persönliche Entgegennahme durch einen Adressaten, der durch seine berufliche Stellung im Sinne von § 174 Abs. 1 ZPO qualifiziert ist, erkennen lassen. Der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart einen „Assessor“ nicht mit seiner Vertretung ermächtigten, da „Assessor“ keine berufliche

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Vergütungsvereinbarung mit Empfangsbekenntnis

Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Berufungsurteil noch ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung in Ziffer

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Zustelldatum bei Empfangsbekenntnis

Beim Nachweis der Bekanntgabe durch Empfangsbekenntnis wird der Zugangstag nach dem vom Anwalt eingetragenen Datum bestimmt. Nach § 122 Abs. 5 AO wird ein Verwaltungsakt nach den Maßgaben des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt, wenn die Behörde dies anordnet. Die Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntgabe. Nach § 5 Abs. 1 VwZG

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